Zum Inhalt springen
PKV für Ärzte

Startseite · Ratgeber · Medizinstudium

PKV im Medizinstudium: die bindende Entscheidung

Als Medizinstudentin oder Medizinstudent bist du in der Regel pflichtversichert und kannst dich davon befreien lassen. Bevor du das tust, solltest du einen Satz kennen, der im Gesetz steht und keine Ausnahme kennt: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." Es ist die erste Versicherungsentscheidung deines Berufslebens und eine der wenigen, die sich nicht korrigieren lässt.

Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand der Rechengrößen: 2026 · Zuletzt geprüft: 16.09.2026

Kurz gesagt

  • Studierende sind versicherungspflichtig, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
  • Eine Befreiung ist möglich, muss aber innerhalb von drei Monaten beantragt werden (§ 8 Abs. 2 SGB V).
  • Sie ist unwiderruflich. Das ist der Kern dieser Seite.
  • Für das Praktische Jahr ohne Arbeitsentgelt gilt dieselbe Altersgrenze (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).

Die studentische Pflichtversicherung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studierende versicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, „längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres".

Diese Altersgrenze ist für Medizin relevanter als für viele andere Fächer: Bei einer Regelstudienzeit von zwölf Semestern, möglichen Wartesemestern, einem Auslandsjahr oder einer Promotion neben dem Studium rückt der 30. Geburtstag durchaus in die Nähe des Examens. Oberhalb der Grenze besteht die Pflichtversicherung nur weiter, wenn „die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe" die Überschreitung rechtfertigen.

Die Befreiung und ihre Frist

Wer sich privat versichern will, muss sich von dieser Pflicht befreien lassen. Der Weg steht in § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, die Bedingungen in Absatz 2:

„Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen." Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des folgenden Kalendermonats. Und sie „wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist". (§ 8 Abs. 2 SGB V)

Drei Monate sind kurz, und die Frist läuft ab dem Beginn der Versicherungspflicht, nicht ab dem Tag, an dem man sich mit dem Thema beschäftigt. Wer sie verstreichen lässt, bleibt zunächst pflichtversichert.

Warum sie nicht zurückgenommen werden kann

Der entscheidende Satz ist der kürzeste: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." Er steht in § 8 Abs. 2 SGB V und kennt keine Härtefallregel.

Praktisch heißt das: Wer sich mit 22 befreien lässt, kommt während des Studiums nicht in die studentische Pflichtversicherung zurück, auch wenn sich die Lage ändert. Die Rückkehr in die gesetzliche Kasse wird erst wieder über einen anderen Weg möglich, etwa über eine Anstellung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Studium. Wie das funktioniert, steht auf Zurück in die GKV.

Deshalb gehört diese Entscheidung nicht in die Einschreibungswoche, sondern in ein Gespräch mit Zeit. Der Beitragsunterschied im Studium ist selten das wichtigste Argument; die Bindung ist es.

Das Praktische Jahr

Für das PJ greift eine eigene Nummer: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die „eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten", ebenfalls längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Entscheidend ist das Merkmal ohne Arbeitsentgelt. Wird das PJ vergütet — was inzwischen häufig vorkommt —, verschiebt sich die Beurteilung, und es kommt darauf an, wie die Tätigkeit sozialversicherungs­rechtlich eingeordnet wird. Das ist ein Fall für eine Auskunft deiner Krankenkasse und nicht für eine Faustregel auf einer Website.

Was nach dem Studium gilt

Mit der ersten Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt gilt die normale Regel für Angestellte: Versicherungsfrei wirst du erst, wenn dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr.

Wer sich im Studium befreien ließ und privat versichert ist, bleibt es unabhängig davon. Wer gesetzlich versichert blieb, steht am Anfang der Weiterbildung vor der eigentlichen Wechselfrage — mit allem, was daran hängt: dem Zeitpunkt, den Bereitschaftsdiensten und der Anhebung der Grenze 2027. Das steht auf PKV als Assistenzarzt.

Optionstarif: was ich dazu sagen kann

Ein Optionstarif ist eine Vereinbarung, die den späteren Wechsel in einen umfassenderen Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglichen kann. Der Gedanke dahinter ist einleuchtend: Mit Anfang zwanzig ist der Gesundheitszustand meist unauffällig, und diesen Zustand für später zu sichern, kann mehr wert sein als ein niedriger Beitrag heute.

Was hier bewusst nicht steht: Fristen, Umfang und auslösende Ereignisse solcher Tarife. „Optionstarif" ist keine gesetzliche Kategorie, sondern eine Produktbezeichnung; die Ausgestaltung ist je Versicherer verschieden und steht im Bedingungswerk. Eine allgemeine Angabe dazu wäre geraten, und geratene Fristen sind bei einer Option genau das Falsche. Frag im Gespräch konkret nach — und lass dir die Stelle im Bedingungswerk zeigen.

Wenn du bereits eine Vorerkrankung hast, ist die Reihenfolge ohnehin eine andere: erst anonym klären, was sie kostet, dann entscheiden. Wie das abläuft, steht auf Anonyme Risikovoranfrage.

Vor der Befreiung einmal sprechen

30 Minuten, Video oder Telefon. Kostenlos, und ohne dass daraus etwas folgen muss. Bei einer Entscheidung, die sich nicht widerrufen lässt, ist das die günstigste halbe Stunde des Studiums.

Kostenlose Beratung werktags ab 9 Uhr

Termin oder Nachricht

Kostenlos für dich. Ich bin Versicherungsmakler und werde über die Courtage des Versicherers vergütet.

Häufige Fragen

Bin ich als Medizinstudent pflichtversichert?

In der Regel ja. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen versicherungspflichtig, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. Darüber hinaus nur, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen.

Kann ich mich davon befreien lassen?

Ja, nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen, und die Befreiung wird nur wirksam, wenn du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Kann ich die Befreiung später rückgängig machen?

Nein. § 8 Abs. 2 SGB V sagt wörtlich: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden." Das ist der wichtigste Satz für diese Entscheidung. Wer sich mit Anfang zwanzig befreien lässt, kann während des Studiums nicht zurück in die studentische Pflichtversicherung.

Was passiert im Praktischen Jahr?

Für eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V ebenfalls Versicherungspflicht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. Wird das PJ vergütet, ändert das die Beurteilung; das gehört im Einzelfall mit der Krankenkasse geklärt.

Was ist ein Optionstarif?

Eine Vereinbarung, die den späteren Wechsel in einen umfassenderen Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglichen kann. Ob es sie gibt und zu welchen Bedingungen, steht im Bedingungswerk des jeweiligen Versicherers und nicht im Gesetz. Zu Fristen und Umfang stehen hier bewusst keine Angaben, solange dafür keine geprüfte Quelle vorliegt.

Was ändert sich nach dem Studium?

Mit der ersten Anstellung als Assistenzarzt gilt die normale Regel für Angestellte: Versicherungsfrei wirst du erst, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, 2026 also 77.400 Euro. Wer sich im Studium befreien ließ, ist davon unabhängig privat versichert.

Quellen

  • § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, Versicherungspflicht Studierender bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
  • § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt
  • § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, Befreiungsgrund; § 8 Abs. 2 SGB V, Frist, Nachweis und Unwiderruflichkeit
  • § 6 SGB V, Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Studium (2026: 77.400 Euro)

Zu Optionstarifen stehen hier bewusst keine Fristen und kein Leistungsumfang: Das ist Produktwissen ohne gesetzliche Grundlage und je Versicherer verschieden. Diese Seite ist Einordnung und keine Rechtsberatung.

Kai Stockschlaeder

Kai Stockschlaeder

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Partner der Verticus AG. Seit über 20 Jahren vergleiche ich die Tarife der privaten Krankenversicherungen und sage dir auch, wenn die PKV nicht passt — damit du die Unterschiede wirklich verstehst und selbst entscheiden kannst.

Ich bin Vermittler, keine Verbraucherorganisation. Meine Vergütung läuft über die Courtage des Versicherers. Mehr über mich

Kostenlose Beratung werktags ab 9 Uhr Termin
Kai Stockschlaeder Kostenlose Beratung Termin vereinbaren
Lieber über WhatsApp?