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PKV für Ärzte

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PKV-Lexikon für Ärzte

Die wichtigsten Begriffe der privaten Krankenversicherung, alphabetisch. Bei jedem Eintrag steht, ob er ein Rechtsbegriff mit einer Norm dahinter ist oder eine Produktbezeichnung, die sich die Branche gegeben hat. Dieser Unterschied entscheidet, worauf du dich berufen kannst und worauf nicht.

Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft: 16.09.2026

Kurz gesagt

  • Steht ein Begriff im Gesetz, gilt er für alle Versicherer gleich.
  • Ist er eine Produktbezeichnung, ist er je Tarif unterschiedlich ausgestaltet und im Zweifel gar nicht vorhanden.
  • Deshalb steht bei Produktbegriffen hier keine Zahl: Sie wäre bei jedem Anbieter eine andere.

A bis G

Alterungsrückstellung

Rechtsbegriff. Die substitutive Krankenversicherung wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert (§ 146 VAG); dabei ist eine Alterungsrückstellung nach § 341f HGB zu bilden. Ein Teil deines Beitrags wird also zurückgelegt, um die höheren Kosten im Alter abzufedern. Das ist der Grund, weshalb ein späterer Eintritt dauerhaft teurer ist: Es bleiben weniger Jahre, in denen sich diese Rückstellung aufbaut.

Anwartschaft

Produktbezeichnung. Eine Vereinbarung, mit der ein Vertrag gegen einen reduzierten Beitrag ruhend gestellt wird, etwa bei einem befristeten Auslandsaufenthalt. Erworbene Rechte und in der Regel auch der Gesundheitszustand bleiben erhalten. Umfang, Dauer und Beitrag sind je Tarif verschieden, deshalb steht hier keine Zahl.

Arbeitgeberzuschuss

Rechtsbegriff. Nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, höchstens jedoch den Betrag, den er für einen vergleichbaren gesetzlich Versicherten zahlen müsste. 2026 sind das zusammen höchstens 613,22 Euro im Monat. Selbstständige erhalten ihn nicht.

Basistarif

Rechtsbegriff. Nach § 152 VAG müssen Versicherungsunternehmen „einen branchenweit einheitlichen Basistarif" anbieten, dessen Leistungen denen des Dritten Kapitels des SGB V entsprechen. Es besteht Kontrahierungszwang, der Beitrag „darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten", und bei Hilfebedürftigkeit halbiert er sich für deren Dauer.

Beihilfe

Rechtsbegriff. Die Beteiligung des Dienstherrn an Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, für Bundesbeamte geregelt in § 80 BBG und der Bundesbeihilfeverordnung. Die Bemessungssätze nach § 46 BBhV betragen 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Versorgungsempfänger und 80 Prozent für Kinder. Die Länder haben eigene Verordnungen. Mehr dazu auf PKV als Amtsarzt.

Beitragsentlastungstarif

Produktbezeichnung. Ein zusätzlicher Baustein, mit dem heute mehr eingezahlt wird, um den Beitrag ab einem vereinbarten Alter zu senken. Ob es ihn gibt, ab wann er wirkt und wie hoch die Entlastung ausfällt, steht im Bedingungswerk und nicht im Gesetz.

Beitragsrückerstattung

Zwei verschiedene Dinge. Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist eine vertragliche Leistung: Wer in einem Jahr keine Rechnungen einreicht, bekommt Beiträge zurück. Davon getrennt regelt § 150 VAG die Verwendung von Überschüssen; dort sind 90 Prozent der Kapitalerträge oberhalb der rechnungsmäßigen Verzinsung gutzuschreiben, und ab dem 65. Lebensjahr dient ein Teil davon als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung zur Begrenzung von Prämienerhöhungen.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Rechtsbegriff. Sie regelt, wie privatärztliche Leistungen abgerechnet werden. Nach § 5 GOÄ reicht der Rahmen vom Einfachen bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, der Regelfall endet beim 2,3-fachen. Für die Abschnitte A, E und O gilt ein Rahmen bis zum 2,5-fachen, für Laborleistungen bis zum 1,3-fachen.

Gesetzlicher Zuschlag

Rechtsbegriff. Nach § 149 VAG wird auf die Prämie ein Zuschlag von 10 Prozent erhoben, und zwar vom Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Er fließt der Alterungsrückstellung direkt zu. Ab 60 entfällt er.

H bis P

Honorarvereinbarung

Rechtsbegriff. Nach § 2 GOÄ kann „durch Vereinbarung […] eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden". Sie muss vor der Behandlung nach persönlicher Absprache im Einzelfall schriftlich getroffen werden und den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung „möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist". Ob dein Tarif solche Beträge erstattet, ist eine der zentralen Fragen bei der Tarifwahl.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Rechtsbegriff. Die Einkommensgrenze nach § 6 SGB V, ab der Angestellte versicherungsfrei werden und sich privat versichern dürfen. 2026 liegt sie bei 77.400 Euro im Jahr. Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt; Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen mit, Überstundenvergütungen nicht.

Krankentagegeld

Rechtsbegriff. Nach § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer verpflichtet, „den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen". Entscheidend ist das Wort Verdienstausfall: Nicht der Umsatz wird ersetzt, sondern das, was tatsächlich fehlt.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Rechtsbegriff. Die günstige gesetzliche Krankenversicherung im Ruhestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Sie setzt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Vorversicherungszeit in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens voraus. Für Ärztinnen und Ärzte, die über ein Versorgungswerk abgesichert sind, ist sie deshalb meist keine Option. Mehr dazu auf Versorgungswerk und Krankenversicherung im Alter.

Optionstarif

Produktbezeichnung. Eine Vereinbarung, die den späteren Wechsel in einen umfassenderen Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglichen kann, häufig aus der Studienzeit. Fristen und Bedingungen sind je Tarif verschieden und stehen im Bedingungswerk.

Primärarztprinzip

Produktbezeichnung. Eine Tarifregel, nach der zuerst ein Haus- oder Primärarzt aufzusuchen ist, bevor Facharztleistungen voll erstattet werden. Solche Tarife sind günstiger, schränken aber den direkten Weg zum Facharzt ein. Kein gesetzlicher Begriff.

R bis Z

Restkostentarif

Produktbezeichnung. Ein Tarif, der genau den Anteil abdeckt, den die Beihilfe nicht übernimmt. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent versicherst du die anderen 50 Prozent. Ändert sich der Bemessungssatz, muss der Tarif angepasst werden, sonst entsteht eine Lücke oder eine Doppelversicherung.

Risikovoranfrage

Produktbezeichnung mit rechtlichem Hintergrund. Eine anonyme Anfrage beim Versicherer, wie ein bestimmter Gesundheitszustand bewertet würde. Der rechtliche Hintergrund ist § 19 VVG: Anzuzeigen sind die Gefahrumstände, nach denen der Versicherer „in Textform gefragt hat". Eine anonyme Voranfrage stellt diese Fragen nicht und löst die Anzeigepflicht deshalb nicht aus.

Selbstbehalt

Produktbezeichnung. Der Betrag, den du im Jahr selbst trägst, bevor der Versicherer leistet. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag. Für Angestellte ist zu beachten, dass der Arbeitgeberzuschuss an den Beitrag gekoppelt ist, nicht an die tatsächlichen Kosten.

Substitutive Krankenversicherung

Rechtsbegriff. Nach § 146 VAG die private Krankenversicherung, die die gesetzliche ganz oder teilweise ersetzen kann. Für sie gelten die strengen Kalkulationsregeln: Berechnung nach Art der Lebensversicherung, Alterungsrückstellung, und nach § 10 KVAV eine Prämienberechnung „getrennt für jeden Tarif".

Tarifwechsel nach § 204 VVG

Rechtsbegriff. Du kannst verlangen, dass dein Versicherer den Wechsel „in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung" annimmt. Bietet der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer dafür einen Leistungsausschluss oder „einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit" verlangen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Versicherer es von sich aus anbietet.

Versorgungswerk

Rechtsbegriff. Die berufsständische Altersversorgung der Kammerberufe. Ärztinnen und Ärzte lassen sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien. Das ist der Grund, weshalb die Rechnung im Ruhestand anders aussieht als bei anderen Angestellten: Ohne Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt der Zugang zur KVdR regelmäßig.

Welche Begriffe in deinem Fall zählen

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Quellen

  • § 146, 149, 150 und 152 VAG; § 10 KVAV; § 341f HGB
  • § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 6, § 8, § 10 und § 257 SGB V; § 61 SGB XI
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
  • § 19, § 192 Abs. 5 und § 204 VVG
  • § 2 und § 5 GOÄ
  • § 80 BBG; § 46 BBhV

Zahlen tragen den Stand 2026. Bei Produktbezeichnungen steht bewusst keine Zahl, weil sie je Tarif unterschiedlich ausgestaltet sind.

Kai Stockschlaeder

Kai Stockschlaeder

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Partner der Verticus AG. Seit über 20 Jahren vergleiche ich die Tarife der privaten Krankenversicherungen und sage dir auch, wenn die PKV nicht passt — damit du die Unterschiede wirklich verstehst und selbst entscheiden kannst.

Ich bin Vermittler, keine Verbraucherorganisation. Meine Vergütung läuft über die Courtage des Versicherers. Mehr über mich

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