PKV als Amtsarzt: Beihilfe und Restkosten
Als verbeamtete Ärztin oder verbeamteter Arzt zahlst du nicht den vollen Beitrag einer Vollversicherung. Dein Dienstherr übernimmt über die Beihilfe einen festen Anteil der Kosten, und privat versicherst du nur den Rest. Entscheidend ist deshalb eine einzige Zahl: dein Bemessungssatz.
Kurz gesagt
- Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, den Rest deckt ein Restkostentarif.
- Beim Bund gilt: 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 80 Prozent für Kinder (§ 46 BBhV).
- Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen mit abweichenden Sätzen.
- Ändert sich dein Bemessungssatz, muss der Restkostentarif angepasst werden, sonst zahlst du doppelt oder es bleibt eine Lücke.
Auf dieser Seite
Das Prinzip: zwei Töpfe statt einem
Nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte mit Besoldungsanspruch sowie Versorgungsempfänger Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Berücksichtigungsfähig sind außerdem Ehegatten ohne wirtschaftlich selbstständiges Einkommen und die Kinder, die beim Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Die Beihilfe zahlt aber nicht alles, sondern einen festgelegten Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Für den verbleibenden Anteil brauchst du eine private Absicherung. Diese beiden Töpfe zusammen ergeben deinen Versicherungsschutz, und genau deshalb ist ein Vollversicherungstarif für dich das falsche Produkt: Du würdest einen Teil doppelt versichern.
Die Bemessungssätze
§ 80 Abs. 4 BBG gibt eine mindestens 50-prozentige Erstattung vor, die Einzelheiten stehen in der Bundesbeihilfeverordnung:
| Personenkreis | Bemessungssatz |
|---|---|
| Beihilfeberechtigte Person | 50 Prozent |
| Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent |
| Beihilfeberechtigte in Elternzeit | 70 Prozent |
| Versorgungsempfänger (außer Waisen) | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Angehörige | 70 Prozent |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent |
Der Sprung von 50 auf 70 Prozent beim zweiten Kind ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Er halbiert den Anteil, den du privat absichern musst, nahezu, und er wirkt sich nicht von selbst auf deinen Vertrag aus.
Was der Restkostentarif leisten muss
Ein Restkostentarif deckt genau die Lücke, die die Beihilfe lässt. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent versicherst du die anderen 50 Prozent, bei 70 Prozent entsprechend 30. Der Beitrag fällt deutlich niedriger aus als bei einer Vollversicherung, weil nur ein Teil des Risikos beim Versicherer liegt.
Inhaltlich gelten dieselben Prüffragen wie bei jedem anderen Tarif auch: Wie wird die Gebührenordnung behandelt, was passiert oberhalb des Höchstsatzes, welche Leistungen sind ausgeschlossen. Die vollständige Liste steht auf Ärztetarif: woran du einen echten erkennst; sie gilt für Restkostentarife genauso.
Ein zusätzlicher Punkt kommt hinzu: Der Tarif muss zu deinem Bemessungssatz passen und nicht zu einem allgemeinen. Ein Restkostentarif über 30 Prozent nützt dir nichts, wenn deine Beihilfe 50 Prozent zahlt.
Wenn sich der Bemessungssatz ändert
Der Bemessungssatz ist keine Konstante. Er ändert sich mit dem zweiten Kind, in der Elternzeit und beim Eintritt in den Ruhestand. Jede dieser Änderungen verschiebt die Aufteilung zwischen Beihilfe und Restkostentarif.
Beide Richtungen sind teuer. Steigt die Beihilfe von 50 auf 70 Prozent und der Tarif bleibt unverändert, zahlst du für Schutz, den der Dienstherr längst übernimmt. Sinkt sie, entsteht eine Lücke, die du im Leistungsfall selbst trägst. Eine Anpassung erfolgt nicht automatisch; sie muss dem Versicherer gemeldet werden.
Bund und Länder unterscheiden sich
Die Sätze auf dieser Seite stammen aus der Bundesbeihilfeverordnung und gelten für Bundesbeamte. Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Dienst sind aber häufig bei einem Land beschäftigt, etwa im öffentlichen Gesundheitsdienst oder an einer Universitätsklinik.
Die Länder regeln die Beihilfe in eigenen Verordnungen. Sie weichen in den Bemessungssätzen ab, in den Eigenbehalten und darin, welche Leistungen überhaupt beihilfefähig sind. Deshalb steht hier keine Ländertabelle: Maßgeblich ist die Beihilfeverordnung deines Dienstherrn, und die gehört vor der Tarifwahl gelesen.
Bemessungssatz und Tarif zusammenbringen
30 Minuten, Video oder Telefon. Wir schauen auf die Beihilfeverordnung deines Dienstherrn und darauf, ob dein Restkostentarif zu deinem tatsächlichen Bemessungssatz passt.
Kostenlose Beratung werktags ab 9 Uhr
Termin oder NachrichtKostenlos für dich. Ich bin Versicherungsmakler und werde über die Courtage des Versicherers vergütet.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beihilfe für verbeamtete Ärzte?
Nach § 46 der Bundesbeihilfeverordnung beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 50 Prozent. Er steigt auf 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, und beträgt ebenfalls 70 Prozent für Versorgungsempfänger. Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen sind es 80 Prozent. Diese Sätze gelten für den Bund; die Länder haben eigene Verordnungen.
Was ist ein Restkostentarif?
Ein privater Krankenversicherungstarif, der genau den Anteil abdeckt, den die Beihilfe nicht übernimmt. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent versicherst du also die anderen 50 Prozent. Der Beitrag fällt entsprechend niedriger aus als bei einer Vollversicherung, weil nur ein Teil des Risikos beim Versicherer liegt.
Was passiert, wenn sich mein Bemessungssatz ändert?
Dann passt die Aufteilung nicht mehr. Wer beim zweiten Kind von 50 auf 70 Prozent Beihilfe wechselt, ist im Restkostentarif überversichert und zahlt für Schutz, den er nicht mehr braucht. Umgekehrt entsteht eine Lücke, wenn der Satz sinkt. Beide Richtungen gehören dem Versicherer gemeldet.
Gelten für alle Beamten dieselben Sätze?
Nein. Die genannten Prozentsätze stehen in der Bundesbeihilfeverordnung und gelten für Bundesbeamte. Die Länder regeln die Beihilfe in eigenen Verordnungen, und die weichen in Bemessungssätzen, Eigenbehalten und im Leistungskatalog voneinander ab. Maßgeblich ist immer die Beihilfeverordnung deines Dienstherrn.
Quellen
- § 80 BBG, Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen; mindestens 50 Prozent
- § 46 BBhV, Bemessungssätze (50, 70 und 80 Prozent)
Die Sätze gelten für den Bund, Stand September 2026. Landesrecht weicht ab; eine Ländertabelle steht hier bewusst nicht, weil sechzehn Verordnungen ohne laufende Pflege schnell veralten.

Kai Stockschlaeder
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Partner der Verticus AG. Seit über 20 Jahren vergleiche ich die Tarife der privaten Krankenversicherungen und sage dir auch, wenn die PKV nicht passt — damit du die Unterschiede wirklich verstehst und selbst entscheiden kannst.
Ich bin Vermittler, keine Verbraucherorganisation. Meine Vergütung läuft über die Courtage des Versicherers. Mehr über mich