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PKV für Ärzte

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Versorgungswerk und Krankenversicherung im Alter

Als Arzt baust du deine Altersversorgung über ein Versorgungswerk auf und bist von der Rentenversicherungspflicht befreit. Das ist im Berufsleben ein Vorteil und im Ruhestand ein Kostenfaktor, weil zwei Entlastungen wegfallen, die gesetzlich Rentenversicherte selbstverständlich bekommen: der Beitragszuschuss und der günstige Status in der Krankenversicherung der Rentner.

Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand der Rechengrößen: 2026 · Zuletzt geprüft: 16.09.2026

Kurz gesagt

  • Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie betrifft die Rente, nicht die Krankenversicherung.
  • Den Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI gibt es nur zu einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Versorgungswerksrente ist das nicht.
  • Die Krankenversicherung der Rentner setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ebenfalls eine gesetzliche Rente voraus, dazu eine Vorversicherungszeit von neun Zehnteln der zweiten Hälfte des Erwerbslebens.
  • Wer stattdessen freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt Beiträge auch auf Mieten und Kapitalerträge, nach Abzug von Werbungskosten.

Zwei Systeme, die nichts voneinander wissen

Als Mitglied einer ärztlichen Versorgungseinrichtung lässt du dich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien. Die Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Damit ist die Altersversorgung geregelt, und zwar in aller Regel besser als über die Deutsche Rentenversicherung.

Der Fehler, der daraus entsteht, ist ein Denkfehler: Weil die Altersvorsorge gut geregelt ist, gilt die Krankenversicherung im Alter als miterledigt. Sie ist es nicht. Die beiden Systeme sind rechtlich getrennt, und genau an dieser Nahtstelle verlierst du zwei Entlastungen, mit denen ein gesetzlich rentenversicherter Angestellter selbstverständlich rechnet.

Der Zuschuss, den du nicht bekommst

Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, bekommt von der Rentenversicherung einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag. § 106 SGB VI spricht von „Rentenbeziehern, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind".

Die Norm knüpft durchgehend an den Bezug einer Rente nach dem SGB VI an. Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden im Normtext nicht erwähnt. Wer seine Altersversorgung ausschließlich über das Versorgungswerk aufgebaut hat, fällt deshalb nicht unter diese Regelung.

Was das praktisch heißt: Den halben Beitrag, den ein Angestellter im Ruhestand über den Zuschuss abgedeckt bekommt, trägst du selbst. Das ist kein Sonderfall, sondern der Normalfall für Kammerberufe.

Bleibt die Frage, ob dein eigenes Versorgungswerk etwas zahlt. Das steht in seiner Satzung, nicht im Gesetz, und ist nicht einheitlich geregelt. Wer dir dazu eine pauschale Auskunft gibt, hat deine Satzung nicht gelesen.

Die Krankenversicherung der Rentner

Die zweite Entlastung heißt Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Wer dort hineinkommt, zahlt im Alter deutlich weniger als ein freiwillig gesetzlich Versichertes Mitglied, weil nur bestimmte Einkünfte verbeitragt werden. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nennt die Voraussetzungen:

„Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren"

Darin stecken zwei Hürden, und beide treffen dich als Arzt. Die erste ist der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer immer im Versorgungswerk war, erfüllt das nicht. Die zweite ist die Vorversicherungszeit: neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt sein. Jahre in der privaten Krankenversicherung zählen dafür nicht.

In der Praxis heißt das: Der günstige Rentnerstatus ist für die meisten Ärztinnen und Ärzte keine Option, auf die man planen sollte.

Was die freiwillige gesetzliche Versicherung kostet

Wer nicht in die KVdR kommt und trotzdem gesetzlich versichert sein will, wird freiwilliges Mitglied. Dort gilt § 240 SGB V, und der stellt nicht auf die Rente ab, sondern darauf, dass „die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt".

Was das konkret bedeutet, steht in § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes:

„Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen."

Für viele Ärztinnen und Ärzte ist das der teuerste Einzelposten der ganzen Rechnung. Wer im Berufsleben eine vermietete Immobilie aufgebaut oder ein Depot bespart hat, zahlt darauf im Ruhestand Krankenversicherungsbeiträge, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat (§ 223 SGB V). Der Höchstbeitrag inklusive Pflegeversicherung beträgt 1.226,44 Euro im Monat.

Die vermeintlich günstige gesetzliche Lösung ist also genau dann teuer, wenn die Altersvorsorge gut gelaufen ist. Was der Weg über die private Krankenversicherung kostet, steht auf der Seite Was die PKV für Ärzte kostet.

Was der PKV-Beitrag im Alter macht

In der privaten Krankenversicherung hängt der Beitrag nicht am Einkommen, sondern an dem, was über die Jahre kalkuliert und zurückgelegt wurde. Vier Punkte bestimmen, wie sich das im Ruhestand anfühlt.

Alterungsrückstellung

Die substitutive Krankenversicherung wird nach Art der Lebensversicherung betrieben, und § 146 VAG schreibt vor, dass eine Alterungsrückstellung nach § 341f HGB zu bilden ist. Vereinfacht: Du zahlst in jungen Jahren mehr, als deine Behandlungen kosten, und dieser Überschuss dämpft später den Beitrag.

Das Krankentagegeld fällt weg

Krankentagegeld sichert Erwerbseinkommen ab. Wer kein Erwerbseinkommen mehr hat, braucht es nicht mehr. Dieser Baustein entfällt also und mit ihm sein Beitragsanteil. Bei Ärztinnen und Ärzten ist das oft ein spürbarer Posten, weil die abgesicherten Tagessätze entsprechend hoch waren.

Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent

Über den größten Teil deines Berufslebens zahlst du einen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie (§ 149 VAG). Erhoben wird er ab dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt, bis zu dem Kalenderjahr, in dem du das 60. Lebensjahr vollendest.

Das Geld ist dabei nicht weg. Es wird der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 HGB jährlich direkt zugeführt und dient ausdrücklich der Prämienermäßigung im Alter. Ab 60 entfällt der Zuschlag, der Beitrag sinkt an dieser Stelle also planmäßig. Nicht erhoben wird er bei befristeten Verträgen, bei Tarifen, die regelmäßig mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, und im Notlagentarif nach § 153 VAG.

Beitragsentlastung

Zusätzlich lässt sich ein Baustein vereinbaren, der gegen einen heute höheren Beitrag die spätere Belastung senkt. Er wirkt über die Laufzeit, und genau daraus folgt die einzige belastbare Aussage dazu: Je später er beginnt, desto teurer wird jeder Euro Entlastung. Ob er sich in deinem Fall rechnet, hängt von den konkreten Bedingungen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Beispielrechnung folgt. Eine belastbare Gegenüberstellung von freiwilliger gesetzlicher Versicherung und privatem Beitrag im Ruhestand steht hier erst, wenn die Werte aus einem echten Vergleichsrechner stammen und ein vollständiges Profil tragen: Alter, Tarifniveau, Selbstbehalt, Stand. Alles andere wäre eine Zahl, die gut aussieht und nichts beweist.

Die Hebel, die du 20 Jahre vorher hast

Das Unangenehme an diesem Thema ist der Zeitpunkt: Wer mit 60 anfängt zu rechnen, hat die wirksamen Entscheidungen bereits getroffen. Was tatsächlich wirkt, liegt früher.

Wer als Assistenzärztin oder Assistenzarzt vor der ersten Entscheidung steht, findet die Grundlagen auf PKV als Assistenzarzt. Und wenn die Antwort am Ende lautet, dass die private Krankenversicherung nicht passt, steht das offen auf der Startseite unter „Wann ich dir von der PKV abrate".

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Häufige Fragen

Bekomme ich als Arzt einen Zuschuss zur Krankenversicherung im Ruhestand?

Nicht nach § 106 SGB VI. Diese Norm gibt Rentenbeziehern einen Zuschuss, knüpft aber an den Bezug einer Rente nach dem SGB VI an. Wer seine Altersversorgung ausschließlich über ein Versorgungswerk aufgebaut hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ob das Versorgungswerk selbst etwas zahlt, steht in seiner Satzung und ist nicht einheitlich geregelt.

Komme ich als Arzt in die Krankenversicherung der Rentner?

Meist nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V setzt voraus, dass jemand die Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese beantragt hat. Wer immer im Versorgungswerk war, erfüllt das nicht. Hinzu kommt die Vorversicherungszeit von neun Zehnteln der zweiten Hälfte des Erwerbslebens.

Werden Mieteinnahmen und Kapitalerträge in der gesetzlichen Kasse verbeitragt?

Ja, bei freiwillig Versicherten. § 240 SGB V stellt auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt ausdrücklich, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nach Abzug von Werbungskosten zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen.

Sinkt der PKV-Beitrag im Ruhestand?

Ein Teil fällt weg: Das Krankentagegeld wird nicht mehr gebraucht, sobald kein Erwerbseinkommen mehr abzusichern ist. Der Beitrag insgesamt sinkt dadurch aber nicht automatisch, weil Beitragsanpassungen weiterlaufen. Entscheidend ist, was du vorher aufgebaut hast.

Wann sollte ich mich darum kümmern?

Deutlich vor dem Ruhestand. Alterungsrückstellungen entstehen über Jahrzehnte, und ein Beitragsentlastungsbaustein wirkt umso stärker, je früher er beginnt. Wer mit 60 anfängt zu rechnen, hat die wirksamen Hebel bereits hinter sich gelassen.

Quellen

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, Befreiung wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • § 106 SGB VI, Zuschuss zur Krankenversicherung
  • § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, Krankenversicherung der Rentner
  • § 240 SGB V, beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
  • § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 28.11.2018
  • § 223 SGB V, Beitragsbemessungsgrenze
  • § 146 VAG in Verbindung mit § 341f HGB, Alterungsrückstellung
  • § 149 VAG, Prämienzuschlag von 10 Prozent und sein Wegfall mit 60
  • § 153 VAG, Notlagentarif

Jahreswerte werden zentral gepflegt und jährlich geprüft. Stand dieser Seite: 2026.

Kai Stockschlaeder

Kai Stockschlaeder

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Partner der Verticus AG. Seit über 20 Jahren vergleiche ich die Tarife der privaten Krankenversicherungen und sage dir auch, wenn die PKV nicht passt — damit du die Unterschiede wirklich verstehst und selbst entscheiden kannst.

Ich bin Vermittler, keine Verbraucherorganisation. Meine Vergütung läuft über die Courtage des Versicherers. Mehr über mich

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