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Anonyme Risikovoranfrage: Ablauf und Fristen

Wenn du eine Vorerkrankung hast, entscheidet die Reihenfolge über deinen Vertrag: erst anonym anfragen, dann entscheiden, dann beantragen. Der Grund steht im Gesetz. Anzeigen musst du nur, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat — und genau diese Fragen stellt eine anonyme Voranfrage nicht.

Von Kai Stockschlaeder, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO · Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft: 16.09.2026

Kurz gesagt

  • Die Anzeigepflicht nach § 19 VVG greift nur für Fragen, die der Versicherer in Textform gestellt hat.
  • Eine anonyme Voranfrage stellt diese Fragen nicht und löst die Pflicht deshalb nicht aus. Sie ersetzt aber keine wahrheitsgemäße Antwort im späteren Antrag.
  • Die Rechte des Versicherers erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist erst nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Eine branchenweite gemeinsame Datei wie das HIS der Schadenversicherung gibt es in der PKV nicht.

Warum die Reihenfolge entscheidet

In der gesetzlichen Kasse spielt dein Gesundheitszustand keine Rolle. In der privaten entscheidet er über Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung, und zwar auf Basis dessen, was bei Vertragsschluss bekannt war. Diese Bewertung bleibt dann für die Laufzeit bestehen.

Wer zuerst einen Antrag stellt und erst danach merkt, zu welchen Bedingungen er angenommen würde, hat sich die Möglichkeit genommen, in Ruhe zu vergleichen. Der Antrag ist bei diesem Versicherer aktenkundig, mitsamt seinem Ergebnis. Deshalb gilt: erst anonym anfragen, dann entscheiden, dann beantragen.

Was § 19 VVG wirklich verlangt

Der entscheidende Satz ist enger, als die meisten annehmen. Anzuzeigen sind nicht alle denkbaren Gesundheitsumstände, sondern:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung „die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind", anzuzeigen — aber nur, soweit „der Versicherer in Textform gefragt hat". (§ 19 Abs. 1 VVG)

Daraus folgt beides: Eine anonyme Voranfrage enthält keine solchen Fragen an dich als benannte Person und löst die Anzeigepflicht deshalb nicht aus. Und im späteren Antrag musst du die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten — die Voranfrage ersetzt das nicht, sie bereitet es vor.

Was passiert, wenn etwas fehlt

Hier lohnt der genaue Blick, weil die Folgen abgestuft sind und nicht jede Lücke gleich den Vertrag kostet.

Rechtsfolgen nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG.
VerschuldenRecht des Versicherers
vorsätzlich oder grob fahrlässigRücktritt vom Vertrag
weder vorsätzlich noch grob fahrlässignur Kündigung mit einer Frist von einem Monat
Vertrag wäre auch bei Kenntnis zustande gekommenRücktritt und Kündigung ausgeschlossen; stattdessen werden andere Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil

Zwei Schutzmechanismen kommen hinzu. Der Versicherer muss seine Rechte nach § 21 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Und er muss dich vorher über die Folgen belehrt haben: Nach § 19 Abs. 5 VVG stehen ihm die Rechte nur zu, wenn er durch „gesonderte Mitteilung in Textform" darauf hingewiesen hat.

Der Punkt, der im Leistungsfall zählt: Tritt der Versicherer nach einem Versicherungsfall zurück, ist er nach § 21 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Es gibt aber eine Ausnahme, wenn sich die Anzeigepflichtverletzung auf einen Umstand bezieht, „der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist". Eine verschwiegene Sportverletzung führt also nicht automatisch dazu, dass eine völlig andere Erkrankung nicht bezahlt wird.

Die Fristen: fünf Jahre, zehn Jahre

Die Rechte des Versicherers gelten nicht unbegrenzt. Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen sie fünf Jahre nach Vertragsschluss. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht.

Davon unberührt bleibt ein eigenständiges Recht: § 22 VVG bestimmt knapp, dass „das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt" bleibt. Für diese Anfechtung gelten die Fristen des § 124 BGB, also drei Jahre ab Kenntnis der Täuschung und absolut zehn Jahre ab Vertragsschluss.

Praktisch heißt das: Wer bewusst etwas verschweigt, verschiebt sein Risiko um Jahre nach hinten, statt es loszuwerden. Eine Voranfrage ist der deutlich ruhigere Weg.

Wie eine Voranfrage praktisch abläuft

  1. Du stellst deine Befunde zusammen: Diagnosen, Zeiträume, Behandlungen, aktueller Stand. Je genauer, desto belastbarer die Rückmeldung.
  2. Diese Angaben gehen ohne deinen Namen an mehrere Versicherer.
  3. Die Risikoprüfung meldet zurück, ob normal angenommen würde, mit Zuschlag, mit Ausschluss oder gar nicht.
  4. Du vergleichst die Rückmeldungen und entscheidest, wo überhaupt ein Antrag sinnvoll ist.
  5. Erst dann folgt der Antrag, in dem du die gestellten Fragen vollständig beantwortest.

Für Ärztinnen und Ärzte kommt ein eigener Punkt hinzu: Schick mir für die Voranfrage bitte keine Gesundheitsdaten über das Kontaktformular. Dafür nutzen wir einen gesicherten Weg mit deiner ausdrücklichen Einwilligung; wie das läuft, steht in der Datenschutzerklärung.

Was ich dazu bewusst nicht sage

Zu diesem Thema kursiert die Vorstellung, jede Anfrage lande in einer zentralen Datei, die alle Versicherer einsehen können. Für die private Krankenversicherung ist das nicht belegt. Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft, das in anderen Sparten existiert, ist keine Einrichtung der PKV.

Was zutrifft, ist schlichter: Ein gestellter Antrag ist bei dem Versicherer aktenkundig, bei dem du ihn gestellt hast. Das genügt als Grund für die richtige Reihenfolge, ohne dass man ein Schreckensbild bemühen müsste.

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Häufige Fragen

Was ist eine anonyme Risikovoranfrage?

Eine Anfrage beim Versicherer, wie ein bestimmter Gesundheitszustand bewertet würde, ohne dass dein Name genannt wird. Du erfährst, ob mit einem Risikozuschlag, einem Leistungsausschluss oder einer Ablehnung zu rechnen ist, bevor ein Antrag gestellt wird.

Löst eine Voranfrage die Anzeigepflicht aus?

Nein. Nach § 19 Abs. 1 VVG musst du die Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer „in Textform gefragt hat". Eine anonyme Voranfrage enthält diese Fragen nicht und löst die Anzeigepflicht deshalb nicht aus. Sie ersetzt aber auch nicht die spätere vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung im Antrag.

Was passiert, wenn ich etwas vergesse anzugeben?

Das hängt vom Verschulden ab. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG zurücktreten. War die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, bleibt ihm nur die Kündigung mit einer Frist von einem Monat. Hätte er den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen, werden stattdessen andere Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.

Wann erlöschen die Rechte des Versicherers?

Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen sie fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht.

Bekommt der Versicherer trotzdem nicht alles heraus?

Ein gestellter Antrag ist bei dem Versicherer aktenkundig, bei dem du ihn gestellt hast, mitsamt seinem Ergebnis. Zu einer branchenweiten gemeinsamen Datei steht hier bewusst nichts: Eine dem HIS der Schadenversicherung vergleichbare Datei gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Wer dir etwas anderes erzählt, sollte die Quelle nennen können.

Muss der Versicherer trotz Rücktritt leisten?

Nach § 21 Abs. 2 VVG ist er bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Leistung verpflichtet. Es gibt aber eine Ausnahme: wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.

Quellen

  • § 19 VVG, Anzeigepflicht; Absatz 1 (Fragen in Textform), Absätze 2 bis 4 (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung), Absatz 5 (Belehrung)
  • § 21 Abs. 1 VVG, Monatsfrist; Abs. 2, Kausalität; Abs. 3, Erlöschen nach fünf bzw. zehn Jahren
  • § 22 VVG, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt
  • § 124 BGB, Anfechtungsfristen: drei Jahre ab Kenntnis, absolut zehn Jahre

Zu branchenweiten Wagnisdateien steht hier bewusst nichts: Für die private Krankenversicherung ist eine dem HIS vergleichbare gemeinsame Datei nicht belegt. Diese Seite ist Einordnung und keine Rechtsberatung.

Kai Stockschlaeder

Kai Stockschlaeder

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Partner der Verticus AG. Seit über 20 Jahren vergleiche ich die Tarife der privaten Krankenversicherungen und sage dir auch, wenn die PKV nicht passt — damit du die Unterschiede wirklich verstehst und selbst entscheiden kannst.

Ich bin Vermittler, keine Verbraucherorganisation. Meine Vergütung läuft über die Courtage des Versicherers. Mehr über mich

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